Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanal- Rohrreinigung Abt für Rohr- und Kanalreinigung, TV-Kamerainspektion, Leitungsortung, Saugarbeiten und Zisternenreinigung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Kanal- Rohrreinigung Abt, Inhaber Florian Abt, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.

Sie gelten gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB, Unternehmern gemäß § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für bestimmte Kundengruppen gelten.

Diese AGB gelten insbesondere für Rohr- und Kanalreinigungsleistungen, Abflussreinigungen, TV-Kamerainspektionen, Leitungsortungen, Fräs- und Reinigungsarbeiten, Saugarbeiten sowie Reinigungs- und Absaugarbeiten an Zisternen und vergleichbaren Anlagen.

Auf Verträge über Rohr- oder Kanalsanierungen finden diese AGB nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Sanierungsleistungen können gesonderte Vertragsbedingungen gelten.

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Gesetzliche Vorschriften gelten ergänzend, soweit sie nicht wirksam abbedungen wurden.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote und Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Eine Beauftragung kann insbesondere telefonisch, schriftlich, per E-Mail, über ein Online-Buchungssystem oder vor Ort erfolgen.

Der Vertrag kommt durch Auftrags- oder Terminbestätigung, durch beiderseitige Unterzeichnung, durch ausdrückliche Annahme oder durch Beginn der beauftragten Arbeiten zustande.

Die rechtliche Einordnung des jeweiligen Vertrags richtet sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsinhalt und den gesetzlichen Vorschriften. Ob ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Auftrag.

Werden während der Arbeiten nicht erkennbare technische Mängel, Vorschäden, Fremdkörper, unzugängliche Leitungsbereiche oder sonstige Umstände festgestellt, die die vereinbarte Leistung erschweren oder verhindern, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Soweit eine Abrechnung nach Arbeitszeit, Geräte- oder Maschineneinsatz vereinbart ist, werden die tatsächlich erbrachten und erforderlichen Leistungen nach der getroffenen Preisvereinbarung berechnet. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer führt die jeweils beauftragten Arbeiten mit geeigneten Werkzeugen und Geräten nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vor Ort feststellbaren Gegebenheiten aus.

Zum Leistungsumfang gehören nur die ausdrücklich beauftragten Arbeiten. Bau-, Putz-, Fliesen-, Elektro-, Sanitär- oder sonstige Wiederherstellungsarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Ist die Ursache einer Störung vor Arbeitsbeginn nicht eindeutig feststellbar, darf der Auftragnehmer die technisch geeigneten und erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen. Wesentliche Erweiterungen des Auftrags werden nach Möglichkeit vor Ausführung abgestimmt.

WC-Demontage und WC-Montage

Der Auftragnehmer demontiert und montiert ausschließlich bodenstehende oder wandhängende Standard-WCs mit zugänglicher und für die vorhandenen Arbeitsmittel geeigneter Befestigung.

WCs mit verdeckten oder herstellerspezifischen Spezialbefestigungen werden nur bearbeitet, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ist eine Bearbeitung durch den Auftragnehmer nicht möglich, hat der Auftraggeber die erforderliche Demontage beziehungsweise Montage durch ein geeignetes Fachunternehmen zu veranlassen. Hierdurch entstehende Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten werden nach Vereinbarung berechnet.

§ 3.1 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat einen sicheren und freien Zugang zu den für die Arbeiten erforderlichen Entwässerungseinrichtungen, Schächten, Revisionsöffnungen und Arbeitsbereichen zu ermöglichen.

Er hat den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn auf ihm bekannte besondere Umstände hinzuweisen, insbesondere verdeckte Revisionsöffnungen, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Pumpen, elektrische Einrichtungen, Vorschäden und bereits durchgeführte Eigen- oder Fremdarbeiten.

Soweit für die Arbeiten erforderlich, ist das betroffene Entwässerungssystem während der Arbeiten nicht zu benutzen. Der Auftraggeber hat Nutzer des Gebäudes entsprechend zu informieren.

Strom, Frischwasser und eine geeignete Stell- beziehungsweise Arbeitsfläche sind, soweit für die vereinbarte Leistung erforderlich, vom Auftraggeber unentgeltlich bereitzustellen.

Der Auftragnehmer plant seine operativen Einsätze grundsätzlich mit zwei Monteuren. Diese betriebliche Arbeitsschutzvorgabe dient insbesondere der sicheren Durchführung von Arbeiten an Schächten und umschlossenen Bereichen, der Sicherung und Unterstützung bei gefahrgeneigten Tätigkeiten sowie dem sicheren Heben, Tragen und Bewegen von Maschinen, Geräten und sonstigen Lasten.

Müssen aufgrund fehlender oder ungeeigneter Zugangsmöglichkeiten zusätzliche Arbeitsmittel, Sicherungseinrichtungen oder Fremdleistungen eingesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.

Offensichtliche Unregelmäßigkeiten nach Abschluss der Arbeiten sollen dem Auftragnehmer zeitnah mitgeteilt werden. Gesetzliche Mängelrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 3.2 Informationen zu Rohrleitungen und Anlagen

Der Auftraggeber soll vorhandene Informationen über Material, Verlauf, Dimension, Alter und bekannte Besonderheiten der Rohrleitungen oder Anlagen mitteilen und vorhandene Pläne zur Verfügung stellen.

Für nicht erkennbare oder dem Auftragnehmer nicht mitgeteilte Besonderheiten gelten die gesetzlichen Haftungs- und Verantwortungsregeln.

§ 3.3 Gefährdungs- und Stoffhinweise

Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, wenn sich in Leitungen, Schächten, Zisternen oder sonstigen Anlagen gefährliche, unbekannte oder atypische Stoffe befinden oder befinden könnten. Dies gilt insbesondere für Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Kraftstoffe, Öle, Fäkalien, asbesthaltige oder asbestverdächtige Materialien sowie sonstige Gefahrstoffe.

Werden entsprechende Stoffe erst während der Arbeiten festgestellt, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Klärung der sicheren Arbeits- und Entsorgungsmöglichkeit unterbrechen oder beenden. Notwendige zusätzliche Schutz-, Analyse- oder Entsorgungsmaßnahmen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

§ 3.4 Leistungsbestätigung und Abnahme

Der Arbeitsbericht dokumentiert insbesondere ausgeführte Tätigkeiten, Einsatzzeiten und eingesetzte Technik. Die Unterschrift des Auftraggebers oder einer von ihm beauftragten Person bestätigt grundsätzlich die dokumentierten Leistungen und Zeiten, soweit keine Vorbehalte vermerkt werden.

Soweit für die konkrete Leistung werkvertragliche Abnahmevorschriften gelten, richten sich Abnahme und Mängelrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Unterschrift auf dem Arbeitsbericht führt nicht zum Verlust nicht erkennbarer gesetzlicher Mängelrechte.

§ 3.5 Vergütung, Material und Verbrauchsstoffe

Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise beziehungsweise die wirksam einbezogene Preisliste. Gegenüber Verbrauchern werden Preisangaben als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart werden.

Soweit eine Leistung nach Zeit, Menge, Strecke, Geräte- oder Maschineneinsatz abgerechnet wird und ein Gesamtpreis vorab vernünftigerweise nicht bestimmt werden kann, wird die maßgebliche Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss vereinbart oder mitgeteilt.

Ersatzteile, Materialien, Dichtungen, Verbindungselemente und Verbrauchsstoffe werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

§ 4 Rechnungen und Zahlungen

Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zahlbar.

Privatkunden zahlen grundsätzlich unmittelbar nach Leistungserbringung in bar oder per EC-Karte, sofern nicht vorab eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.

Gewerbliche und öffentliche Auftraggeber können, soweit vereinbart, per Rechnung zahlen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und erforderliche Verzugskosten.

Rechnungen können, soweit gesetzlich zulässig und vereinbart, elektronisch übermittelt werden.

§ 5 Mängel, Risiken und Haftung

Für Mängel und Pflichtverletzungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.

Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel oder Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung mitteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung ermöglicht wird. Gesetzliche Fristen und Rechte bleiben unberührt.

§ 5.1 Technische Risiken und Vorschäden

Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten, Fräsarbeiten, Hochdruckarbeiten, TV-Kamerainspektionen und Saugarbeiten können bei alten, korrodierten, bereits beschädigten, nicht fachgerecht verlegten oder konstruktiv ungeeigneten Leitungen und Anlagen besondere technische Risiken aufweisen.

Dazu gehören insbesondere nicht sichtbare Rohrbrüche, lose Muffen oder Dichtungen, starke Korrosion, Materialermüdung, Gegengefälle, Rohrverzüge, ungesicherte Leitungen in Hohlräumen, ungewöhnliche Abzweige, einragende Bauteile, Fremdkörper und bereits vorhandene Beschädigungen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für die bloße Offenbarung, Verschlimmerung oder Folgewirkung eines bereits vorhandenen Mangels, soweit der Schaden auch bei fachgerechter Ausführung aufgrund des Vorschadens oder der Anlagenbeschaffenheit nicht vermeidbar war und dem Auftragnehmer kein Verschulden zur Last fällt.

Eine generelle Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für vorhandene HT-, KG-, Guss-, Beton-, Steinzeug- oder sonstige Bestandsleitungen wird nicht übernommen.

§ 5.2 Geräteblockierung und Bergung

Werden Kameras, Spiralen, Düsen, Fräswerkzeuge oder andere Geräte aufgrund von nicht erkennbaren Rohrschäden, Fremdkörpern, Ablagerungen oder sonstigen Anlagenzuständen blockiert, wird das weitere Vorgehen nach Möglichkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Erforderliche Ortungs-, Freilegungs-, Bergungs- oder Wiederherstellungsarbeiten sind nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und werden nur nach gesonderter Beauftragung berechnet, soweit der Auftragnehmer die Blockierung nicht zu vertreten hat.

§ 5.3 Haftungsbegrenzung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzlich zwingende weitergehende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

§ 7 Erfüllungsort und individuelle Vereinbarungen

Erfüllungsort der beauftragten Arbeiten ist der jeweilige Leistungsort.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Aus Beweisgründen sollen Änderungen und Ergänzungen möglichst in Textform festgehalten werden.

§ 8 Notdienstzuschläge

Einsätze außerhalb der Regelarbeitszeit von Montag bis Freitag, 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr, gelten als Notdiensteinsätze, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  • Zuschlag von 70 % werktags nach 17:00 Uhr sowie samstags.
  • Zuschlag von 100 % an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen am Leistungsort.

Notdienstzuschläge werden nur auf diejenigen Vergütungspositionen berechnet, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in der Preisübersicht, im Angebot oder bei der Beauftragung ausdrücklich als zuschlagspflichtig mitgeteilt wurden. Material-, Entsorgungs-, Fremdleistungs-, Park-, Maut- sowie sonstige Auslagen sind nur dann zuschlagspflichtig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 9 Storno, Leerfahrt und Terminverschiebung

Wird ein verbindlich vereinbarter Termin weniger als 24 Stunden vor dem Termin abgesagt oder verschoben, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Eine Leerfahrtpauschale nach den nachfolgenden Bestimmungen wird nur berechnet, wenn das Einsatzfahrzeug beziehungsweise die eingeplanten Mitarbeiter tatsächlich zum vereinbarten Leistungsort angefahren sind.

Eine Leerfahrt liegt insbesondere vor, wenn die beauftragten Arbeiten aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht begonnen werden können, beispielsweise wegen Abwesenheit, fehlenden Zugangs, verschlossener oder nicht erreichbarer Arbeitsbereiche, nicht freigehaltener Zufahrt oder Stellfläche oder wegen fehlender vereinbarter Voraussetzungen.

Für eine solche Leerfahrt wird der typischerweise entstehende Ausfallschaden anhand des für den Auftrag eingeplanten Fahrzeugs und der eingeplanten Monteure wie folgt pauschaliert. Die nachstehenden Nettopreise verstehen sich zuzüglich 19 % Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern sind die jeweiligen Bruttopreise angegeben.

  • Saugfahrzeug – An- und Abfahrt: 70,00 € netto pauschal / 83,30 € brutto.
  • Hochdruckspülfahrzeug – An- und Abfahrt: 49,00 € netto pauschal / 58,31 € brutto.
  • Servicefahrzeug – An- und Abfahrt: 49,00 € netto pauschal / 58,31 € brutto.
  • 1. Monteur: 60,00 € netto für 1,0 Stunde / 71,40 € brutto.
  • 2. Monteur: 60,00 € netto für 1,0 Stunde / 71,40 € brutto.

Da die operativen Einsätze des Auftragnehmers aus Gründen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation grundsätzlich mit zwei Monteuren geplant werden, werden bei einer Leerfahrt beide eingeplanten Monteure mit jeweils 1,0 Stunde berücksichtigt. Bei Einsatz eines Hochdruckspül- oder Servicefahrzeugs beträgt der pauschalierte Ausfallschaden damit 169,00 € netto / 201,11 € brutto. Bei Einsatz eines Saugfahrzeugs beträgt er 190,00 € netto / 226,10 € brutto.

Maßgeblich ist ausschließlich die für den konkreten Auftrag tatsächlich eingeplante und zur Anfahrt eingesetzte Fahrzeugart. Wurden ausnahmsweise mehrere Fahrzeuge verbindlich für denselben Auftrag eingeplant und sind diese tatsächlich zum Leistungsort angefahren, können die jeweiligen An- und Abfahrtspauschalen nebeneinander angesetzt werden.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Eine bereits berechnete Pauschale wird auf einen höheren Schadensersatzanspruch angerechnet. Ersparte Aufwendungen sowie eine tatsächlich erfolgte oder zumutbar mögliche anderweitige Verwendung der frei gewordenen Arbeitskraft werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

Bereits kundenspezifisch beschaffte oder nicht anderweitig verwendbare Materialien und gesondert bestellte Spezialgeräte können zusätzlich berechnet werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und diese Kosten nicht bereits durch die vorstehende Pauschale abgegolten sind.

§ 10 Anfahrt, Wartezeiten, Park- und Zufahrtskosten

Für An- und Abfahrt gelten, soweit im individuellen Angebot oder Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, folgende Pauschalen: Saugfahrzeug 70,00 € netto / 83,30 € brutto, Hochdruckspülfahrzeug 49,00 € netto / 58,31 € brutto und Servicefahrzeug 49,00 € netto / 58,31 € brutto. Die Nettopreise verstehen sich zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Die jeweilige Pauschale gilt für An- und Abfahrt zusammen und wird je für den konkreten Auftrag tatsächlich eingeplanter und eingesetzter Fahrzeugart berechnet.

Wartezeiten, die durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verursacht werden, können als Arbeitszeit berechnet werden, soweit dies vereinbart ist.

Notwendige Park-, Maut-, Zufahrts- oder Sondergenehmigungskosten können dem Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn sie für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind und nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.

§ 11 Entsorgung und Abfallnachweise

Die Entsorgung abgesaugter oder entfernter Stoffe, insbesondere Schlamm, Sedimente, Wurzeln, Betonreste oder sonstige Rückstände, ist gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten ist.

Maßgeblich sind die tatsächlich übernommene beziehungsweise an der Annahmestelle abgerechnete Menge und die vereinbarten Entsorgungs- und Transportkonditionen. Soweit eine mengenabhängige Abrechnung auf einer Messung beruht, wird die vereinbarte und gesetzlich zulässige Ermittlungsmethode zugrunde gelegt; zwingende mess- und eichrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme unbekannter, gefährlicher oder nicht deklarierter Stoffe abzulehnen, bis Art und zulässiger Entsorgungsweg geklärt sind.

Auf Wunsch wird, soweit verfügbar, ein Entsorgungsnachweis zur Verfügung gestellt.

§ 12 Zisternenreinigung und Saugarbeiten an Zisternen

§ 12.1 Vorbereitung und Zugänglichkeit

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Zisterne, die Zugangsöffnung und der Arbeitsbereich zum vereinbarten Termin frei und sicher zugänglich sind. Eine ausreichend tragfähige Stellfläche für das Einsatzfahrzeug sowie ein geeigneter und ungehinderter Schlauchweg zur Zisterne müssen vorhanden sein.

Automatische Nachspeisungen, Pumpen oder sonstige Einrichtungen, die die Arbeiten beeinträchtigen oder eine Gefahr verursachen können, sind nach Abstimmung außer Betrieb zu nehmen.

§ 12.2 Restwasser

Soweit das vorhandene Restwasser sauber und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, empfiehlt der Auftragnehmer, dieses vor dem Reinigungstermin bis kurz vor Erreichen der Schlamm- oder Sedimentschicht beispielsweise zur Gartenbewässerung zu nutzen. Dadurch können die abzusaugende Menge und die damit verbundenen Entsorgungskosten reduziert werden.

Verbleibt zum Reinigungstermin Restwasser in der Zisterne, darf dieses zusammen mit Schlamm und Ablagerungen abgesaugt werden. Der dadurch entstehende zusätzliche Saug-, Transport-, Zeit- und Entsorgungsaufwand wird nach der vereinbarten Berechnungsgrundlage abgerechnet.

§ 12.3 Frischwasseranschluss

Für die Zisternenreinigung ist in geeigneter Entfernung ein betriebsbereiter Frischwasseranschluss bereitzustellen. Dieser darf während der Reinigung nicht aus der zu reinigenden Zisterne gespeist werden. Das benötigte Frischwasser stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.

§ 12.4 Einstieg und Arbeitssicherheit

Regelleistung der Zisternenreinigung ist die Reinigung von außerhalb beziehungsweise von der Zisternenöffnung aus. Ein Einstieg in die Zisterne ist nicht automatisch Bestandteil der beauftragten Zisternenreinigung und erfolgt nur, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde und der Auftragnehmer nach Beurteilung der konkreten örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten die hierfür erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen als erfüllt ansieht.

Ein Einstieg wird insbesondere nicht durchgeführt, wenn lediglich eine lose, eingestellte oder vom Auftraggeber bereitgestellte Leiter als Zugang vorhanden ist oder wenn die erforderliche sichere Zugangs-, Sicherungs- oder Rettungsmöglichkeit nicht gewährleistet ist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen vorgesehenen Einstieg aus Sicherheitsgründen abzulehnen oder abzubrechen. In diesem Fall erfolgt die Reinigung, soweit technisch möglich, von außerhalb beziehungsweise von oben. Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen Einstieg besteht nicht.

§ 12.5 Reinigung von oben und verbleibende Rückstände

Erfolgt die Reinigung ohne Einstieg, werden die technisch geeigneten und von außerhalb einsetzbaren Geräte verwendet. Konstruktionsbedingt können Restwasser, Schlamm oder Ablagerungen zurückbleiben, insbesondere bei Unebenheiten, Vertiefungen, fehlendem Pumpensumpf, Einbauten oder von der Zisternenöffnung aus nicht vollständig erreichbaren Bereichen.

Eine vollständig trockene oder vollständig rückstandsfreie Zisterne ist bei einer ausschließlich von außen beziehungsweise von oben ausgeführten Reinigung nicht geschuldet, soweit dies technisch nicht erreichbar ist.

§ 12.6 Zustand der Zisterne

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn auf bekannte Schäden, Undichtigkeiten, lose Einbauteile, Beschichtungen, Abdichtungen, Leitungen, Pumpen, Filteranlagen und sonstige Besonderheiten hinzuweisen.

Werden während der Arbeiten nicht erkennbare Vorschäden oder sonstige sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen oder beenden. Der bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Aufwand wird nach der vereinbarten Berechnungsgrundlage abgerechnet.

§ 12.7 Inhaltsstoffe und Entsorgung

Der Auftraggeber hat vor Arbeitsbeginn mitzuteilen, wenn sich in der Zisterne andere Stoffe als übliches Regenwasser, Sedimente und typische Ablagerungen befinden oder befinden könnten. Dies gilt insbesondere für Chemikalien, Kraftstoffe, Öle, Fäkalien oder sonstige gefährliche beziehungsweise besonders entsorgungspflichtige Stoffe.

Bei unbekannten oder gefährlichen Stoffen darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Klärung der sicheren Arbeits- und Entsorgungsmöglichkeit unterbrechen oder ablehnen. Zusätzliche Analyse-, Transport- oder Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber, soweit diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden und eine entsprechende Beauftragung erfolgt.

§ 13 Leitungsortung, Öffnungen und Wiederherstellung

Leitungsortungen beruhen auf den technisch erfassbaren Signalen und den vor Ort vorhandenen Bedingungen. Angaben zur Lage und Tiefe stellen keine Garantie für einen zentimetergenauen Leitungsverlauf dar, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.

Öffnungen, Freilegungen oder Bauteileingriffe erfolgen nur nach gesonderter Freigabe beziehungsweise Beauftragung.

Wiederherstellungsarbeiten, insbesondere Bau-, Fliesen-, Putz-, Maler- oder Landschaftsbauarbeiten, sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 14 Dokumentation, Foto, Video und Datenschutz

Soweit für Befundung, Leistungsnachweis oder Beweissicherung erforderlich, darf der Auftragnehmer Foto-, Video- und sonstige technische Aufzeichnungen erstellen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben speichern.

TV-Kameraaufzeichnungen, Leitungsberichte und vergleichbare Auftragsdaten werden grundsätzlich nur dem Auftraggeber beziehungsweise einer von ihm nachweislich autorisierten Person zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung des Auftraggebers oder auf einer sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlage.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 15 Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer einsetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen, vertraglichen oder datenschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt der Auftragnehmer.

§ 16 Preise, Kostenvoranschläge und Mehraufwand

Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise beziehungsweise die wirksam einbezogene Preisübersicht.

Ein Kostenanschlag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Ist ein unverbindlicher Kostenanschlag Grundlage des Auftrags und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht erkennbare und zur Fortführung erforderliche Leistungen werden vor Ausführung nach Möglichkeit abgestimmt. Sie werden nur berechnet, wenn hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

Bei zeitabhängiger Abrechnung erfolgt die Berechnung im vereinbarten Zeittakt. Angefangene Zeiteinheiten werden nur entsprechend der vereinbarten Berechnungsregel angesetzt.

§ 17 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer bewegliche Materialien oder Ersatzteile liefert, die nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

§ 18 Höhere Gewalt und nicht beeinflussbare Ereignisse

Können Termine aufgrund von Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere extremen Wetterereignissen, behördlichen Maßnahmen, Straßensperrungen oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen, nicht eingehalten werden, wird ein neuer Termin abgestimmt.

Gesetzliche Ansprüche wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

§ 19 Verbraucherhinweis, Widerruf und Leistungsbeginn

Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Hierüber wird der Verbraucher, soweit erforderlich, gesondert nach den gesetzlichen Vorgaben informiert.

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und widerruft der Verbraucher vor vollständiger Leistungserbringung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein.

Bei entgeltlichen Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung erlöschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn und die Bestätigung der Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts, erfüllt sind.

Für Verträge, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich zur Durchführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten angefordert hat, gelten die gesetzlichen Sonderregelungen.

Eine erforderliche Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular und eine gegebenenfalls erforderliche Erklärung zum gewünschten Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist werden gesondert zur Verfügung gestellt. Die bloße Einbeziehung dieser AGB ersetzt eine gesetzlich erforderliche gesonderte Erklärung oder Zustimmung nicht.

§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. Eine besondere Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, soweit sie im konkreten Vertragsverhältnis gesetzlich zulässig ist.

Die jeweils aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist abrufbar unter Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes folgt.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Anbieterkennzeichnung

Kanal- Rohrreinigung Abt
Inhaber: Florian Abt
Auenstraße 23
71549 Auenwald
Deutschland

Telefon: 07191 187 300 3
E-Mail: info@rohrreinigung-abt.de
Internet: www.rohrreinigung-abt.de
Stand: 2026